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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Freiberuflerin Nela Scholle und PatientIn

 

Therapievereinbarung/ Behandlungsvertrag

I Worauf müssen Sie vor Behandlungsbeginn achten?

 

1. I.1. Ärztliche Verordnung

Für Ihre Behandlung benötigen Sie eine ärztliche Verordnung. Diese erhalten Sie vom Arzt Ihres Vertrauens, der zur Ausstellung dieser Verordnung berechtigt ist. Die Verordnung muss neben persönlichen Daten

  • -  eine medizinische Diagnose

  • -  die Anzahl der Behandlungseinheiten und

  • -  die verordnete Behandlung

    beinhalten.

    Vom Erfordernis einer ärztlichen Verordnung kann nur Abstand genommen werden, wenn Sie die Leistung Ihrer Physiotherapeutin ausschließlich zur Prävention in Anspruch nehmen. Präventive Leistungen dürfen berufsrechtlich nur an Gesunden erbracht werden. Sollten Sie z.B. unter Schmerzen leiden oder sollten Ihnen andere behandlungsbedürftige Leiden bekannt sein, teilen Sie dies Ihrer Physiotherapeutin sofort mit.

 

2. I.2. Verrechnung der Behandlungskosten

Die Kosten der Behandlung bemessen sich nach einer Kombination aus Einzelleistung, benötigter Zeit und eventuell für die Behandlung benötigtem Material und werden bei Ihrem Behandlungstermin bekannt gegeben.
Ihre Physiotherapeutin hat keinen Vertrag mit Ihrem Krankenversicherungsträger. Sie begleichen die Kosten mit Ihrer behandelnden PhysiotherapeutIn als WahltherapeutIn und suchen bei Ihrem zuständigen Krankenversicherungsträger um teilweise Rückerstattung gemäß dem Tarif an. Angaben zum zu erwartenden Kostenersatz/Kostenzuschuss können nur unter Vorbehalt der Aussage Ihres Sozialversicherungsträgers gegeben werden.

 

3. I.2.1 Zahlungsmodus

Ihre Physiotherapeutin stellt Ihnen bei Ende der Behandlung (bzw. Behandlungssitzungen der ärztlichen Verordnung) eine Honorarnote über die Gesamtkosten der Behandlungssitzungen aus. Folgenden Zahlungsmodus können Sie mit Ihrer Physiotherapeutin vereinbaren:

• Barzahlung

• Zahlung mit Erlagschein/ Banküberweisung
Mit Ihrer/m PhysiotherapeutIn vereinbaren Sie den Zeitpunkt der Bezahlung (Fälligkeit) – er ist der Honorarnote zu entnehmen.

Ihr Krankenversicherungsträger übernimmt einen Teil der Behandlungskosten. Damit Ihr Krankenversicherungsträger einen Teil der Behandlungskosten übernimmt, benötigen Sie eine Bewilligung der ärztlichen Verordnung durch die chefärztliche Abteilung Ihrer zuständigen

Krankenversicherung. Bitte reichen Sie nach abgeschlossener Behandlung die Originalrechnung, den Originalverordnungsschein, die originale Zahlungsbestätigung und die Bestätigung der Bewilligung bei Ihrem Krankenversicherungsträger ein.

 

4. I.3. Befunde

Eine fachgerechte Behandlung erfordert eine ausführliche Erstbegutachtung. Dabei ist Ihre Physiotherapeutin auf Ihre Mithilfe angewiesen. Daher werden Sie gebeten, zum ersten Termin alle relevanten Befunde mitzubringen.

Wie gestaltet sich der Ablauf der Therapie?

 

5. II.1. Persönliche Einzelbetreuung

Ihre Physiotherapeutin steht für die Dauer der Behandlung ausschließlich Ihnen zur Verfügung. Sie ist Ihr Ansprechpartner in organisatorischen und fachlichen Fragen der Behandlung.

Mit Ihrer Physiotherapeutin vereinbaren Sie die für Sie wichtigen Bereiche wie...

  • *  Wohin? Behandlungsziel

  • *  Was? Maßnahmen der Behandlung

  • *  Wann? Behandlungstermine

  • *  Wie lange? Behandlungsdauer

  • *  Wie häufig? Behandlungsfrequenz

  • *  Bis wann? Behandlungsumfang

  • *  Wie viel? Kosten der Behandlung

 

6. II.2. Ihre Behandlung

Die Leistung Ihrer Physiotherapeutin setzt sich zusammen aus allen unmittelbar mit Ihnen und für Sie erbrachten Maßnahmen wie insbesondere

  • Persönliche individuelle Behandlung einschließlich Befunderhebung und Beratung

  • Behandlungsbezogene Administration, Terminvergabe

  • Für die Behandlung notwendige Vor- und Nachbereitung wie z.B. Herstellung, Anpassung

    und Bereitstellen individuellen Therapiematerials

  • Bei Bedarf/ nach Anfrage: Verfassen von individuellen Befunden zur Vorlage bei diversen

    Stellen, wie Krankenversicherungsträgern, behandelndem Arzt, privaten Versicherungsträgern und ähnlichen Stellen.                                                                                

 

 

7. II.3. Grundsätze der Behandlung Ihrer Physiotherapeutin

  • Gesetz Die Behandlung erfolgt in Übereinstimmung mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste in der geltenden Fassung. (MTD-Gesetz)

  • Wissenschaft Ihre Physiotherapeutin orientiert sich an den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen

Selbstbestimmung Ihre Physiotherapeutin unterbreitet Ihnen auf der Grundlage der ärztlichen Verordnung und der Erstbegutachtung einen Behandlungsvorschlag. Es obliegt Ihnen dieses Angebot anzunehmen oder Anpassungen mit Ihrer Physiotherapeutin abzusprechen.

Verschwiegenheit Alle Informationen, die Sie Ihrer Physiotherapeutin geben, unterliegen der absoluten Verschwiegenheitspflicht. Ohne Ihr Wollen werden diese Informationen keiner anderen Person weitergegeben. Sollte sich eine Informationsweitergabe aus medizinisch-therapeutischen Gründen als sinnvoll und notwendig erweisen, wird sich Ihre PhysiotherapeutIn mit Ihnen darüber beraten. Dasselbe gilt für die aus gesetzlichen Gründen verpflichtende Dokumentation.

Was ist Ihr Anteil an einer erfolgreichen Behandlung?

Ihre PhysiotherapeutIn ist ein Begleiter auf Ihrem ganz persönlichen Weg und steht Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Im Rahmen des Erstgesprächs werden Behandlungsziel und –maßnahmen besprochen und vereinbart. Eine erfolgreiche Behandlung setzt voraus, dass Sie Ihrer PhysiotherapeutIn Auskunft geben über Ihren Gesundheitszustand und die mit den aktuellen Beschwerden in Zusammenhang stehenden sowie bisher vorgenommenen Untersuchungen und Behandlungen. Ihre PhysiotherapeutIn unterstützt Sie durch gezielte Fragestellungen.

Zur Erreichung des bestmöglichen Behandlungserfolges ist dabei Ihre Mithilfe unentbehrlich. Mithilfe kann bedeuten, bestimmte Handlungsanleitungen zu befolgen, erlernte Übungen zu wiederholen oder gewisse Handlungen zu unterlassen.

Erhält Ihre Physiotherapeutin den Eindruck, dass der Behandlungserfolg z.B. mangels Ihrer Mithilfe nicht erreichbar erscheint, wird Ihre Physiotherapeutin Sie darauf ansprechen und versuchen, eine Lösung anzubieten.

 

Wie sagen Sie einen vereinbarten Behandlungstermin ab?

Können Sie einen vereinbarten Behandlungstermin nicht wahrnehmen, werden Sie ersucht, dies unverzüglich- spätestens aber Werktags 48 Stunden vor dem vereinbarten Termin – Ihrer Physiotherapeutin mitzuteilen. Andernfalls behält sich Ihre Physiotherapeutin das Recht vor, den nicht wahrgenommenen Termin in der Höhe jener Kosten, die Sie auch bei durchgeführter Behandlung zu zahlen gehabt hätten, in Rechnung zu stellen. Diese Kosten können nicht beim Krankenversicherungsträger geltend gemacht werden.

 

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